Verkehrsberuhigter Bereich mit Benutzungsverbot für Radfahrer und Fußgänger. Hier wurde wohl das fiktive Buch "Was man alles falsch machen kann" angewandt:
- Verkehrsberuhigte Bereiche kennen keine Straßenteile, alle Fahrzeuge dürfen sich überall mit Schrittgeschwindigkeit fortbewegen. Insbesondere ist eine Grundlage des verkehrsberuhigten Bereiches, dass Fußgänger sich auf der gesamten Straßenbreite frei bewegen dürfen.
- In verkehrsberuhigten Bereichen darf nur an gekennzeichneten Stellen geparkt werden, das Halte- und Parkverbot ist also unnötig.
- Benutzungspflichtige Radwege werden durch eine durchgezogene Linie von der Fahrbahn getrennt, eine Mitnutzung durch Kraftfahrzeuge ist - im Gegensatz zu sogenannten Schutzstreifen - ausgeschlossen.
- Benutzungspflichten dürfen nur dort angewandt werden, wo Radfahrer durch Nutzung der Fahrbahn besonderen, über die normalen Verkehrsgefahren hinausgehenden Gefährdungen ausgesetzt sind.
Gleisdreieck / Technikmuseum, 9.2.2014
Thomas 11.02.2014, 1115 Aufrufe, 0 Kommentare
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